Über geltendes Recht hinaus verpflichten sich alle Mitglieder, im Rahmen der Berufsausübung erlangte fremde Geheimnisse, namentlich zum persönlichen Lebensbereich gehörende Geheimnisse sowie Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, weder gegenüber Dritten zu offenbaren, noch selber unbefugt zu verwerten.
Die Verschwiegenheitspflicht umfasst insbesondere auch die Weitergabe von persönlichen Informationen über den Klienten an den Auftraggeber, wenn Klient und Auftraggeber nicht identisch sind.
Von der Pflicht zur Verschwiegenheit können uns nur die Individuen oder Organisationen entbinden, von denen wir deren eigenes Geheimnis erfahren haben. Diese Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht muss schriftlich erfolgen.
Inhalte, die unter die Verschwiegenheitspflicht fallen, dürfen mit am Prozess beteiligten Helfern nur nach vorheriger informierter Einwilligung durch den Klienten besprochen werden. In solchen Fällen müssen solche Helfer vorab ebenfalls zur Verschwiegenheit belehrt und verpflichtet werden. Sowohl die Belehrung als auch die Verpflichtung müssen schriftlich dokumentiert werden.
Aufzeichnungen in jedweder Form über Inhalte, die unter die Verschwiegenheitspflicht fallen, sind stets durch besondere Sicherungs- und Schutzmaßnahmen vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Die Maßnahmen sind so zu wählen, dass sie auch im Fall des eigenen Todes oder bei Arbeitsunfähigkeit den Geheimnissen ausreichend Schutz bieten.
Unsere Mitglieder verpflichten sich zudem, sich regelmäßig selbständig über die geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen zu informieren, und diese nach bestem Wissen und Gewissen einzuhalten.
Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch über die Beendigung des Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber und den Tod des Klienten bzw. dem Erlöschen von juristischen Personen fort.